Prüfungen gehören zum Studium dazu und ermöglichen Ihnen eine direkte Rückmeldung zu Ihrem Lernerfolg. Sie sind zum einen semesterbegleitend in Lehrveranstaltungen eingebunden oder liegen am Ende der Vorlesungszeit, um den Wissenszuwachs des Semesters zu erfragen. Andere Prüfungsformate erfordern von Ihnen über einen längeren Zeitraum Aufmerksamkeit und Hingabe zu einem Teilaspekt, indem Sie eine Hausarbeit oder einen Essay zu einem Thema des Seminars anfertigen.
Informationen zu den Prüfungen
Vorlage des Studentenausweises bei Prüfungen
Die Studierenden sind verpflichtet, in Prüfungen zum Zweck des Identitätsnachweises ihren Studentenausweis oder ein anderes amtliches Personaldokument mit Lichtbild zur Sichtprüfung vorzulegen.
Beschluss des Prüfungausschusses vom 27. Mai 2020
Neue Regelungen zum 1. Januar 2025
Was ist neu?
Ab dem 1. Januar 2025 wird gemäß § 36 Abs. 10 des Sächsischen Hochschulgesetzes für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit benötigt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) genügt nicht!
Gibt es ein Formular?
Die Universität Leipzig stellt im Rahmen der Gesetzesänderung zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein Formular (Formular Theologische Fakultät
997 KB) bereit, das sich auf die notwendigen prüfungsrechtlichen Informationen beschränkt. Das ärztliche Attest kann auch formlos erstellt werden, sofern es die geforderten Informationen enthält. Die studentische Erklärung für einen krankheitsbedingten Rücktritt/Abbruch oder ein krankheitsbedingtes Versäumnis einer Prüfung oder die Unterbrechung von Bearbeitungszeiten finden Sie auf der Rückseite des Formulars. Auch diese Erklärung kann formlos erfolgen.
Muss der Arzt oder die Ärztin konkrete Angaben zum Gesundheitszustand des oder der Studierenden machen?
Auf dem Formular werden Angaben zur Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung oder zur genauen Diagnose nicht abgefragt.
Die gesetzliche Regelung sieht allerdings vor, dass weitergehende Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung im Ausnahmefall verlangt werden können, insbesondere wenn
- Studierende auffällig häufig oder auffällig häufig nur für bestimmte Prüfungen prüfungsunfähig sind,
- eine vorherige Ankündigung der Prüfungsunfähigkeit diese als missbräuchlich erscheinen lässt,
die Prüfungsunfähigkeit von einem Arzt oder einer Ärztin festgestellt worden ist, der bzw. die durch die Häufigkeit oder die Art und Weise der von ihm bzw. ihr ausgestellten Bescheinigungen über Prüfungsunfähigkeit auffällig geworden ist
oder
- aufgrund sonstiger Anhaltspunkte die Annahme von Zweifeln gerechtfertigt ist.
Sollte eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung mit weitergehenden Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung in Ihrem Fall erforderlich sein, werden Sie informiert.
Ab wann müssen Studierende den neuen Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit verwenden?
Das Einreichen des neuen Nachweises orientiert sich nicht an dem Prüfungstermin oder Abgabedatum einer Prüfungsleistung, sondern an dem Datum des Eintritts (Erstbescheinigung) oder auch der Fortsetzung der Prüfungsunfähigkeit (Folgebescheinigung).
Das bedeutet konkret: Stellt der Arzt oder die Ärztin die Prüfungsunfähigkeit noch im Jahr 2024 (bis einschließlich 31.12.2024) fest, gilt der Nachweis für eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung, der bisher für Ihren Studiengang akzeptiert wurde. Stellt der Arzt oder die Ärztin die Prüfungsunfähigkeit am oder nach dem 1. Januar 2025 fest, muss das neue Formular verwendet werden.
Gibt es eine Frist für das Einreichen des Formulars?
Das ärztliche Attest, das sich im Formular auf der ersten Seite befindet, ist bei
- Prüfungsleistungen, die an einem konkreten Prüfungstag stattfinden, in der Regel spätestens am Tag der Prüfung (bspw. Klausurtermin)
- bei Prüfungsleistungen mit längeren Bearbeitungszeiten (bspw. Hausarbeit) noch innerhalb der Bearbeitungszeit
vom Arzt oder der Ärztin auszustellen.
Das Formular mit beiden vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen muss unverzüglich, d.h. spätestens am vierten Werktag nach dem Arztbesuch bei den Fakultäten und den zuständigen Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen vorliegen (Es gilt der Eingangstempel bzw. der Zugang!). Die konkreten Abgabemodalitäten und zuständigen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen entnehmen Sie bitte der Homepage Ihres Studienbüros.
Was passiert nach Eingang des Formulars?
Auf Basis des vorliegenden Attestes und Ihrer Erklärung wird über den Antrag entschieden.
Wird der Antrag genehmigt, wird im AlmaWeb-Portal eine Krankschreibung bei der entsprechenden Prüfungsleistung verbucht (siehe: Prüfungen → Modulergebnisse → Modul auswählen → Prüfungen) und Sie zum zeitlich nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet. Sie müssen sich für diesen Termin nicht noch einmal anmelden.
Soll dagegen die Bearbeitungszeit einer Prüfungsleistung mit einer längeren Bearbeitungszeit (bspw. Hausarbeit) krankheitsbedingt unterbrochen werden, wird Ihnen nach Genehmigung ein neuer Abgabetermin (um die Tage der Prüfungsunfähigkeit verschoben) mitgeteilt. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Prüfungsleistung während dieses Unterbrechungszeitraums nicht weiter bearbeitet werden darf.
Wer trägt die Kosten?
Die Gebühren, die für die Ausstellung der ärztlichen, ggf. qualifizierten ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung anfallen, müssen Sie tragen. Die Höhe der Gebühren erfragen Sie bitte bei Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin.
Gibt es Sonderfälle?
Bitte beachten Sie, dass
- in den Lehramtsstudiengängen für die krankheitsbedingte Nichtanwesenheit in den Schulen (Schulpraktischen Studien) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend ist. Sofern allerdings in demselben Zeitraum auch Prüfungsleistungen anzufertigen sind, muss zusätzlich das Formular für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest) und studentische Erklärung vorgelegt werden.
- für Staatsprüfungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Regelungen ggf. abweichende Nachweispflichten gelten können.
Im Regelfall melden Sie sich bereits mit der Anmeldung am Modul oder einer Veranstaltung an einer Prüfung an.
Folgende Prüfungsleistungen gibt es:
• Mündliche Prüfung
• Klausur
• Proseminararbeit
• Seminarsarbeit
• Unterrichtsentwurf
• Predigtentwurf
• Essay
• Referat, Portfolio, Thesenreihe, Protokoll
• Teilnahme (im Wahlpflichtbereich)
Die meisten Prüfungen finden an unserer Fakultät in der letzten Vorlesungswoche statt. Bei den Klausuren des Lehramtes versuchen wir eine größere Streckung der Klausurtermine zu ermöglichen, hier liegen einige Klausuren in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit.
Die Klausuren/mündlichen Prüfungen für die Abiturergänzungsprüfungen in den Alten Sprachen liegen regelmäßig am Ende der vorlesungsfreien Zeit => August/ Februar => Klausuren und September/ März => mündliche Prüfungen.
Proseminararbeiten, Seminararbeiten, Essays Unterrichtsentwürfe und den Predigtentwurf fertigen Sie in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem Besuch der jeweiligen Veranstaltung an und besprechen die Fragestellungen mit Ihren Lehrenden.
Die genaue Prüfungsleistung ist im jeweiligen Modulhandbuch zu jedem Studiengang hinterlegt.
Anmeldefrist
- Diplomvorprüfungen im Wintersemester: 10. Januar 20XX
- Diplomvorprüfungen im Sommersemester: 01. Juni 20XX
Antrag und Unterlagen
Den Antrag auf die Zulassung zum Abschluss der Diplomvorprüfung finden Sie im Downloadbereich
Für die Anmeldung benötigen Sie (zzgl. zum Antrag) folgende Unterlagen:
- Zeugnis der Hochschulreife (Kopie) - das Original ist vorzulegen
- Tabellarischen Lebenslauf
- Sprachzertifikate der Alten Sprachen (Latinum, Graecum, Hebraicum)
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- Leistungsscheine für beide Proseminararbeiten (AT oder NT und KG oder ST)
- Übersicht über ein ordnungsgemäßes Grundstudium (Leistungsübersicht)
Anmerkung: Im Wahlpflichtbereich sind im Grundstudium 34 Leistungspunkte zu erbringen.
Beratungsgespräch mit Hochschullehrer/in
Bitte vereinbaren Sie in Ihrem letzten Semester ein Gespräch mit einem/ einer Professor/in unserer Fakultät, um sich fachlich für das weitere Studium beraten zu lassen. Lassen Sie sich das Gespräch auf dem Beratungsschein bestätigen - diesen erhalten Sie im Prüfungsamt Theologie und legen diesen bei der Abholung Ihres Zeugnisses im Original vor.
Auch die Abschlussprüfungen teilen sich auf in zwei bis drei Prüfungsarten. Zu den Abschlussprüfungen melden Sie sich bitte unter Vorlage der jeweiligen Formblätter und Anträge bei der jeweiligen Institution an:
- Diplom: Prüfungsamt Theologische Fakultät, den Antrag finden Sie im Downloadbereich
- Kirchliches Examen: jeweilige Landeskirche, Landeskirchliches Prüfungsamt
- Staatsexamen: Landesamt für Schule und Bildung, Standort Leipzig
Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zum Prüfungsamt auf, um Ihre Transcript of records zu erstellen, mit denen Sie sich bei der Prüfung anmelden müssen.
Staatsexamensarbeiten Lehramt Evangelische Religion
Materialien:
Generell nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit der Lehrperson auf, bei der Sie Ihre Arbeit betreuen lassen möchten. Es gelten dann auch die Hinweise des jeweiligen Instituts bzw. dem/ der Betreuenden.
Hinweise zu den mündlichen Prüfungen der Staatsexamina
Materialien:
Übersicht Prüferinnen und Prüfer (Stand Dezember 2023)
122 KB
Blockexamen Theologie Prozessablauf
Examenstermine SoSe 2024
Examenstermine WiSe 2024/25
Examenstermine SoSe 2025
Bitte überprüfen Sie Ihr Studienleistungskonto nach den Prüfungen im Semester. Wenn Sie zum ersten Prüfungstermin einer Klausur krank waren sind Sie automatisch für die erste Wiederholungsprüfung am Ende der vorlesungsfreien Zeit angemeldet.
Haben Sie eine Klausur nicht bestanden, können Sie die Klausur zum ersten Wiederholungstermin oder spätestens nach einem Jahr durchführen. Bitte teilen Sie dem Prüfungsamt bis spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wiederholungstermin mit, wie Sie verfahren wollen.
Eine Einsichtnahme in Modulklausuren des jeweiligen Semesters ist nach Veröffentlichung der Ergebnisse innerhalb der Sprechzeiten im Prüfungsamt Raum 109 möglich.
Wiederholungstermine für mündliche Prüfungen erfragen Sie bitte im Prüfungsamt oder direkt im zuständigen Institut.
Wenn Sie die Prüfung nicht bestanden haben
- durch zweimaliges Nichtbestehen oder
- einmaliges unentschuldigtes Nichtantreten (gilt als n.b.) und einmaliges Nichtbestehen oder
- zweimaliges unentschuldigtes Nichtantreten (gilt als n.b.)
müssen Sie entsprechend der Prüfungsordnungen einen Antrag für eine zweite Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuss der Theologischen Fakultät stellen. Sie sind außerdem verpflichtet, die zweite Wiederholungsprüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.
Den Antrag für einen dritten Prüfungsversuch finden Sie hier.
Der Antrag ist mit dem entsprechenden Formular bis spätestens 14 Tage vor Prüfungstermin (bei Nachteilsausgleich 4 Wochen vorher oder spätestens 3 Tage nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) an den Prüfungsausschuss der Theologischen Fakultät einzureichen.
Bei Wiederholungsprüfungen, die erst nach Jahresfrist angetreten werden, weisen wir darauf hin, dass sich Lehr- und entsprechend auch Prüfungsinhalte nach zwei Semestern geändert haben. Sie können also nicht automatisch davon ausgehen, dass bei der erneuten Prüfung nur der von Ihnen ursprünglich gelernte Stoff Grundlage ist. Bitte setzen Sie sich daher unbedingt mit dem/der Modulverantwortlichen in Verbindung, bevor Sie sich auf den neuen Prüfungsversuch vorbereiten.
Organisation der Diplomvorprüfung
In seiner Sitzung am 17.10.2016 hat der Prüfungsausschuss der Theologischen Fakultät folgenden Beschluss zur Organisation der Diplomvorprüfung gefasst:
Proseminararbeiten und Abschlussprüfungen für die Alten Sprachen können wie bisher nach den beiden die Diplomvorprüfung abschließenden Prüfungen (Klausur in den Fächern Alten Testament/Neuen Testament und mündliche Prüfung in den Fächern Kirchengeschichte/Systematische Theologie) in der diesen Prüfungen folgenden Semesterpause nachgeholt werden.
Die Note der nachgeholten Proseminararbeit ist zu Beginn des nächsten Semesters nachzureichen. Mit den Gutachtern sind dafür eine Erarbeitungszeit und ein Abgabetermin zu besprechen, der die Einhaltung dieser Maßgabe ermöglicht.
Liegt bis zu Semesterbeginn keine mit mindestens "ausreichend" bewertete Proseminararbeit vor, gilt auch das Vordiplom im Erstversuch als nicht bestanden.
Sprachprüfungen sind zum nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Nachteilsausgleich beantragen
Sind Sie durch eine chronische Erkrankung, eine Sinnesbeeinträchtigung, einer psychischen Erkrankung oder durch eine Teilleistungsstörung in der Durchführung Ihres Studiums und der zu absolvierenden Prüfungen beeinträchtigt?
Egal ob Sie bereits mit einer Beeinträchtigung Ihr Studium beginnen oder eine solche im Lauf des Studiums hinzutritt, informieren Sie sich zum Thema Nachteilsausgleich und lassen sich im Studienbüro dazu beraten. Ein Nachteilsausgleich sollte spätestens 4 Wochen vor Prüfungsantritt beantragt werden, um die Gewährung von Hilfsmitteln oder Planungen von zusätzlichen Räumen oder Zeiten zu ermöglichen. Für den Antrag ist das entsprechende Formular der/des Senatsbeauftragten für Behinderung und chronische Erkrankungen zu verwenden.
Über jeden Antrag ist einzeln und individuell zu entscheiden, sowohl von Kandidat/in zu Kandidat/in als auch von Prüfung zu Prüfung.
Grundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind in der Regel ärztliche Bescheinigungen von einem Facharzt. Diese sind aktuell zu halten. Für Studierende an der Theologischen Fakultät Leipzig heißt das, dass die letzte Bescheinigung mindestens aus der Zeit unmittelbar vor Aufnahme des Studiums datieren muss.
Im Regelfall soll ein Nachteilsausgleich für die gesamte Studiendauer gewährt werden. Daraus resultierende Ansprüche müssen jedes Semester 4 Wochen vor der Prüfung im Prüfungsamt geltend gemacht werden.
Aufgrund der Bewilligung eines Nachteilsausgleiches, darf kein Vorteil gegenüber weiteren Prüfungsteilnehmern/innen entstehen.
Trotz der Aussage, dass jeder Antrag vom PA individuell zu behandeln ist, kann der Studiendekan bei entsprechender Dokumentation im Sinne eines Eilentscheids gewähren:
Verlängerung der Klausurzeit um 20%
Aufgabenblatt mit einer entsprechenden Vergrößerung der Schrift (z.B. 16 Punkt). Der Prüfungsausschuss wird über diesen Entscheid bei nächster Sitzung entsprechend informiert.
Informieren Sie sich umfassend zum Thema Nachteilsausgleiche auf dem Info-Portal der Universität unter und/oder kontaktieren Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Studienbüro Theologie für eine Beratung.